Bei thesaurierenden ETFs läuft alles automatisch, denkst du. Stimmt nur halb. Vorabpauschale, Teilfreistellung und Verlusttöpfe bestimmen mit, was nach Steuern übrig bleibt. Wir erklären, wie die Regeln funktionieren, damit du sie selbst einordnen kannst.
01 Vorabpauschale verstehen
Da bei thesaurierenden ETFs keine Ausschüttungen besteuert werden, erhebt der Staat eine fiktive Mindestbesteuerung. Sie berechnet sich aus Basiszins × 70 % × Fondswert. Bei einem 10.000 €-ETF und Basiszins 2,5 % sind das ca. 175 € Steuerbasis, davon 25 % Abgeltungssteuer = ~46 € pro Jahr. Wird beim Verkauf wieder verrechnet.
Die Bank zieht die Vorabpauschale Anfang Januar automatisch ein. Halte etwa 50 € pro 10.000 € Fondsvermögen liquid auf dem Verrechnungskonto.
02 Teilfreistellung: der Aktien-Rabatt
Auf Aktien-ETFs (>50 % Aktienanteil) erhältst du 30 % Teilfreistellung. Konkret: Von 100 € Gewinn sind nur 70 € steuerpflichtig. Bei Mischfonds: 15 %, bei Immobilienfonds: 60–80 %. Diese Erleichterung gibt es genau für die Doppelbesteuerung auf Unternehmensebene.
03 Verlusttöpfe verstehen
Verluste aus Aktien-Verkäufen können nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinsen oder Dividenden. ETFs sind Mischtopf. Wichtig: Verluste bei einer Bank bleiben dort, sie wandern nicht automatisch zu einer anderen Bank.
Take-Aways.
- →Vorabpauschale: ca. 50 € pro 10.000 € Fondsvermögen, jährlich, vom Verrechnungskonto.
- →Aktien-ETFs: 30 % Teilfreistellung (§ 20 InvStG), von 100 € Gewinn sind 70 € steuerpflichtig.
- →Sparerpauschbetrag (1.000 €/Jahr): wird über einen Freistellungsauftrag bei der Bank berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 EStG).
- →Verlusttöpfe: können beim Bankwechsel übertragen werden, die Details erklärt deine Bank.